Wettkampf- und Breitensport

Mitgliedschaft und Informationen

Mitglied werden

Sie wollen bei den Schwimmfreunden Meckelfeld Mitglied werden? Hier finden Sie weitere Informationen.

Wie können Sie bei uns Mitglied werden?

Fordern Sie die Eintrittserklärung direkt beim Übungsleiter an oder laden Sie es via PDF hier herunter.
Die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung können Sie bequem beim jeweiligen Übungsleiter abgeben.

Was kostet die Mitgliedschaft?

Aufnahmegebühr

Einmalige Aufnahmegebühr11 €
Kursusgebühr für Nichtschwimmer140 €
Kursusgebühr für Nichtschwimmer (ab 2 Personen)        120 € (p.P.)

Monatsbeiträge

Für 1 Mitglied20 €
Für 2 Mitglieder33 €
Familienbeitrag (ab 3 Personen)42 € 

Bankverbindung

BankSparkasse Harburg-Buxtehude
BLZ20750000
Konto Nr.17002783
IBANDE35 2075 0000 0017 0027 83
BICNOLADE21HAM

Aufnahme- und Kursusgebühren sind bei der Anmeldung in bar zu entrichten. Mitgliedsbeiträge werden per Bankeinzug halbjährlich im Voraus entrichtet.

 Satzung des Schwimmvereins "Schwimmfreunde Meckelfeld" e.V.

 § 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Schwimmfreunde Meckelfeld“ e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Meckelfeld / Kreis Harburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Winsen / Luhe eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 2 – Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die planmäßige Pflege und Förderung des Sports, mit den Schwerpunkten Schwimmen und Wassergymnastik. Er fördert    den Leistungssport durch regelmäßiges sportliches Training und die Teilnahme an Wettkämpfen, den Breitensport und das Erlernen der Sportart „Schwimmen“ und die sportliche Freizeitgestaltung.
  2. Der Verein ist Mitglied im Landes Sportbund Niedersachsen und in den für diese Sportart zuständigen Fachverbänden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Er ist überparteilich, über- konfessionell und neutral gegenüber fremden Kulturkreisen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, dem Bankguthaben undunbeweglichen Vermögen besteht.

 § 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins wird man durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung, die bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden muss.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Beitrittser- klärung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und der übergeordneten Fachverbände und verpflichtet sich zur Zahlung der Beiträge und der Eintrittsgebühr.
  4. Mit Abgabe des Eintrittes bestätigt das Mitglied, dass es keine Einwände gegen die Veröffentlichung von Namen und Fotos im Internet und in den Zeitungen hat.

 § 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Bei freiwilligem Austritt am Schluss des Kalenderjahres und schriftlicher Kündigung per Einschreiben bis zum 30. September des jeweiligen Jahres. Der Beitrag muss bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bezahlt werden.
  3. Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
    • wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Verein behält sich vor, rückständige Beiträge auf dem Rechtswege einzutreiben.
    • bei grobem Verstoß gegen die Satzung des Vereins und seiner Verbände.
    • wenn das Mitglied seine Unbescholtenheit verliert. Vom Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreibebrief Mitteilung zu machen.
    • Gegen diesen Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von vier
    • Wochen das Einspruchsrecht beim erweiterten Vorstand des Vereins zu. Ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins zu.
  4. Bei Auflösung des Vereins.

 § 5 – Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und Umlagen wird durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Vorstandsmitglieder sind für die Dauer Ihrer Tätigkeit im Vorstand- bei Beibehaltung ihres Versicherungsschutzes- von der Beitragszahlung befreit.
  2. Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus zu entrichten.
  3. Über eventuelle Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand. Sonderbeiträge dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes erhoben werden.

 § 6 – Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Der erweiterte Vorstand

 § 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Der Termin der Versammlung und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung müssen unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen im Internet und durch Aushang im eigenen Schwimmhallenbereich oder durch Einladung bekannt gegeben werden.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung und ggf. Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen und müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Wahlvorschlägen sind die Einverständnis- erklärungen der Vorgeschlagenen beizufügen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,
    • Ehrungen,
    • Bericht der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen, Beiträgen und Umlagen,
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    • Wahlen,
    • Verschiedenes.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate Mitglied im Verein sind. Jugendliche Mitglieder über 14 Jahre können an den Vereinsversammlungen als Zuhörer teilnehmen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Sports besonders verdient  gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erforderlich. Die Ehrung erfolgt auf der Mitgliederversammlung. Die so geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Geehrt werden besondere Leistungen und 10-, 25-, 40-, 50jährige Zugehörigkeit zum Verein. Längere Zugehörigkeit wird im 5- bis 1jährigen Abstand geehrt.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen,
    • wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
    • wenn die Einberufung von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes gefordert wird.

 § 8 – Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    • 1. Vorsitzende/r (Vorstand)
    • 2. Vorsitzende/r (Vorstand)
    • Schatzmeister/in (Vorstand)
    • Sportwart/in (Vorstand)
    • Jugendwart/in (Vorstand)
    • Schriftführer/in (erweit. Vorstand)
    • Jugendvertreter (erweit. Vorstand)
    • Festausschuss (erweit. Vorstand)
    • Medienbeauftragter (erweit. Vorstand)
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, in den ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende und Sportwart, in den geraden Jahren der 2. Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Wählbar ist nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar zum 1. und 2. Vorsitzenden ist nur, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen entweder der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss. Beide Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Verwaltung des Vermögens und Eigentums und die Entscheidung über die Verwendung der Anlagen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufteilung der einzelnen Aufgaben festzulegen sind.
  6. Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf abzuhalten, mindestens jedoch alle sechs Monate und vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Vertreter einzuberufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, unter ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, d.h. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
  8. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterschrieben werden müssen.

 § 9 – Haftung

  1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbstständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
  2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
  4. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums ist voller Schadensersatz zu leisten.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit aller Mitarbeiter.

 § 10 – Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören. Sie müssen volljährig sein.
  2. Die Kassenprüfer nehmen eine Revision der für eine ordnungsgemäße Kassenführung notwendigen Unterlagen vor. Besondere Bedeutung ist der sachlichen Prüfung der Geschäftsabläufe beizumessen. Die von ihnen geprüften Unterlagen müssen sie durch ihre Unterschrift beurkunden. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume während des und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
  4. Etwaige Mängel haben die Kassenprüfer sofort dem Vorstand anzuzeigen und falls notwendig, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen.

 § 11 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Mit der erforderlichen Liquidation werden der bisherige 1. und 2. Vorsitzende beauftragt.
  3. Bei der nach der Satzung erfolgten Auflösung des Vereins fällt das dann noch vorhandene Vermögen dem Niedersächsischen Schwimmverband zu, mit der Maßgabe dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken des Sports Verwendung finden muss.

 § 12 – Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ist eine überarbeitete Fassung der am 05.04.1973 ins Vereinsregister – VR 333 – eingetragenen Satzung. Die neue Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.03.2008 beschlossen und ist am 08.05.2008 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. 110145 eingetragen worden.

  Ingo Becker (1. Vorsitzender) – Stand: 2008